Neue Massnahmen für die KMU – eine Übersicht

14. Januar 2021

Bestimmungen für den Detailhandel

Einkaufsläden (Boutiquen, Fachgeschäfte etc.) sowie Märkte im Freien sind für das Publikum geschlossen. Zulässig ist das Abholen bestellter Waren vor Ort.

Dies gilt nicht für folgende Einrichtungen, einschliesslich Märkte im Freien mit gleichem Angebot:

a. Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel oder andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs verkaufen;

b. Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, Hörgeräte);

c. Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;

d. Geschäfte für Reparatur und Unterhalt, wie z. B. Wäschereien, Nähereien, Schuhmacher, Schlüsseldienste sowie Autogaragen und Fahrradgeschäfte, soweit sie Reparaturen anbieten;

e. Bau- und Gartenfachläden sowie Eisenwarengeschäfte, für Bau- und Gartenartikel;

f. Blumenläden; g. Tankstellen.

 

Präzisierung Lebensmittel und andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs

1. Lebensmittel

1.1 Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck;

1.2 Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Tabakprodukte, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung.

2. Non-Food-Produkte

2.1 Drogeriefachmarktartikel, insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege sowie freiverkäufliche Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist;

2.2 Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbewahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben, sowie Kerzen;

2.3 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel;

2.4 Zeitungen und Zeitschriften;

2.5 Papier- und Schreibwaren;

2.6 Zimmerpflanzen und Schnittblumen;

2.7 Fotoverbrauchsmaterial;

2.8 elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien, Akkus etc.);

2.9 Strumpfwaren, Unterwäsche und Babybekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben;

2.10 Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde);

2.11 Tiernahrung und Produkte, die zur Tierhygiene und Tierhaltung notwendig sind, sowie Tiere, die zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung erworben werden müssen.

 

Dienstleistungsbetriebe dürfen geöffnet haben

Öffentlich zugängliche Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung, dürfen geöffnet bleiben, müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr und an Sonntagen geschlossen haben.

Zur Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

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