Schutz des Arbeitnehmenden gewährleistet
Das detaillierte Arztzeugnis wahrt nach wie vor das ärztliche Berufsgeheimnis. Hingegen darf und soll der Arzt die Arbeitsunfähigkeit soweit erläutern, dass der Arbeitgeber über die Dauer und den Grad der Absenz Aufschluss erhält.
Der Einsatz des neuen Arztzeugnisses ist für den Arzt freiwillig und setzt die Zustimmung des Patienten voraus. Der Arbeitgeber seinerseits hat jedoch gemäss Gesetz das Recht, weitere Erkundigungen über den Gesundheitszustand des Mitarbeitenden einzuholen, wenn er die Richtigkeit eines Arztzeugnisses anzweifelt, oder er kann sogar einen Vertrauensarzt beiziehen.